Sehr geehrter Gast, das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns wird durch diese Reisebedingungen geregelt.
Die nachstehenden Reisebedingungen gelten in gleicher Form und Inhalt auch für unsere Handelsmarke Golfreisen1a.
1. Anmeldung, Reisebestätigung | |
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang unserer Reisebestätigung zustande. Weicht die Reisebestätigung von Ihrer Anmeldung ab, gilt sie als neues Vertragsangebot. Dieses können Sie innerhalb von 10 Tagen annehmen. | |
2. Bezahlung / Sicherungsschein | |
Mit der Reisebestätigung erhalten Sie den Sicherungsschein gemäß §651k BGB und Ihre Rechnung. Bitte zahlen Sie nach Erhalt zu 100% die genannten Flugkosten und 20% auf das gebuchte Landprogramm. Den Restbetrag zahlen Sie bis 30 Tage vor Abreise. Nach Eingang des kompletten Reisepreises erhalten Sie Ihre Reiseunterlagen. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 30 Tage vor Reiseantritt) ist der gesamte Reisepreis fällig, sobald Sie den Sicherungsschein von uns erhalten haben. | |
3. Leistungs- und Preisänderungen | |
3. Leistungs- und Preisänderungen | |
4. Reiserücktritt durch Sie, Umbuchung, Ersatzperson, Gebühren für Beförderung Golfgepäck, Sitzplatzreservierungen und extra Gepäck | |
4.1 Reiserücktritt und Stornobedingungen Abweichende Stornobedingungen nach Kontinent und Land Europa Bulgarien Irland Italien Portugal Schottland Spanien Türkei Hochsaison (01.Feb - 31.Mai und 01.Sep - 30.11.) Nebensaison (01.Jan - 31.Jan / 01.Juni bis 31.August / 01.Dezember - 31.Dez.) Zypern Asien Abu Dhabi Dubai Oman Thailand Türkei Hochsaison (01.02-31.05 & 01.09-30.11): Nebensaison (01.01-31.01 / 01.06-31.08 / 01.12-31.12): Afrika Ägypten Bei den Buchungen in denen Golfreisen1a ( Australia Travelteam GmbH) als eigenständiger Reiseveranstalter auftritt, gelten die nachstehenden Stornokosten. Saison: 01.10.-24.12. / 01.01.-31.03. Saison: 25.12.-31.12. / 01.04.-08.04. 26 • ab dem Tag der Buchungsbestätigung 95 % Marokko Südafrika Tunesien Bei den Buchungen in denen Golfreisen1a (Australia Travelteam GmbH) als eigenständiger Reiseveranstalter auftritt, gelten die nachstehenden Stornokosten. Saison: 25.12.-31.12. / 01.04.-08.04. 26 • ab dem Tag der Buchungsbestätigung 95 % Indischer Ozean Mauritius Saison 09.01-19.12: Saison 20.12-08.01: Ozeanien Australien Neuseeland Bearbeitungspauschale Für alle Stornierungen, bei denen die Australia-Travelteam GmbH als Vermittler auftritt, wird zusätzlich zu den Rücktrittskosten der jeweiligen Veranstalter eine Pauschale von 75€ erhoben. Nachweis eines geringeren Schadens Sie können jederzeit nachweisen, dass ein geringerer Schaden als die von uns berechnete Pauschale entstanden ist. In diesem Fall berechnen wir die Rücktrittskosten individuell. Tatsächlich entstandene Mehrkosten können zusätzlich geltend gemacht werden. Änderungen durch den Kunden Geringfügige Änderungen am Reiseverlauf oder -leistungen sind nur bei rechtzeitiger Mitteilung und nach Rücksprache möglich. Servicegebühren Im Falle einer Stornierung werden Servicegebühren für z.B. Visa, Sitzplatzreservierungen oder Anmeldung von Golfgepäck nicht erstattet. 5.1 Umbuchungen und Änderungen 5.1.1 Flugleistungen Änderungen von Flugterminen, Flugstrecken, Namen oder sonstigen Flugleistungen vor Ausstellung der Flugtickets sind - so weit möglich - gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 75,- pro Flugbuchung möglich. Maßgeblich ist hierbei die gemeinsame Flugbuchung aller zusammen gebuchten Reisenden. Nach Ausstellung der Flugtickets können Umbuchungen nur erfolgen, soweit die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft dies zulassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Reisenden weiterberechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Reiseveranstalter keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Änderungen von Flugleistungen: Die Beförderung erfolgt mit Linien- oder Charterfluggesellschaften in der gebuchten Beförderungsklasse ab dem vereinbarten Abflughafen. Fluggesellschaft, Flugzeiten, Flugroute sowie mögliche Zwischenlandungen oder Umsteigeorte werden in den Reiseunterlagen mitgeteilt und stehen unter dem Vorbehalt der Änderung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen Änderungen hinsichtlich der eingesetzten Fluggesellschaft, der Flugzeiten, der Flugroute, des Umsteigeortes oder der Zwischenlandungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nach Vertragsschluss erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigen sowie für den Reisenden zumutbar sind. Änderungen der Beförderungsleistung können insbesondere erforderlich werden aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben, sicherheitsrelevanter Entwicklungen, operativer Entscheidungen von Fluggesellschaften, behördlicher Anordnungen oder vergleichbarer Umstände. Der Reiseveranstalter behält sich vor, bei erheblichen Sicherheitsrisiken, außergewöhnlichen Umständen oder offiziellen Sicherheitshinweisen staatlicher Stellen Änderungen im Reiseverlauf vorzunehmen oder, sofern eine sichere Durchführung der Reise nicht gewährleistet werden kann, vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 651h Abs. 4 BGB. Im Falle einer erheblichen Vertragsänderung bleiben die Rechte des Reisenden nach §§ 651g und 651h BGB unberührt. 5.1.2 Umbuchungen und Änderungen Landprogramm (Hotels, Wohnmobile, Mietwagen, Rundreise etc.) Umbuchungen hinsichtlich Unterkunft, Mietwagen, Wohnmobilen, Rundreisen oder sonstigen Reiseleistungen sind nur im Rahmen der Verfügbarkeit und nach vorheriger Abstimmung möglich. Soweit durchführbar, berechnen wir hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr von € 100,- je Umbuchungsvorgang. Entstehen höhere Kosten durch Leistungsträger, können diese zusätzlich berechnet werden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Umbuchungswünsche, die zu einer erheblichen Änderung der ursprünglich gebuchten Reiseleistung führen, können nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den geltenden Stornobedingungen und anschließende Neubuchung durchgeführt werden. Umbuchungen und Änderungen bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind (z.B. wegen Krankheit, Todesfall in der Familie oder anderer persönlicher Umstände), besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch bemühen, bei den Leistungsträgern (z.B. Hotel, Beförderungsunternehmen) eine teilweise Rückerstattung nicht genutzter Leistungen zu erwirken, sofern dies ohne zusätzlichen Aufwand oder Kosten möglich ist. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Eventuelle Mehrkosten, die durch den vorzeitigen Reiseabbruch entstehen (z. B. Rückreisekosten, Umbuchungsgebühren, zusätzliche Transportkosten), trägt der Reisende selbst. Es wird empfohlen, eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die solche Risiken abdeckt. Erstattung und Bearbeitungsaufwand bei Kulanzrückzahlungen Erfolgt eine teilweise Rückerstattung im Rahmen der vorstehenden Regelung, gilt Folgendes: Sofern der Reiseveranstalter im Rahmen einer freiwilligen Kulanzregelung Rückzahlungen oder Gutschriften von Leistungsträgern (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) für nicht genutzte Reiseleistungen erwirken kann, erfolgt die Weiterleitung dieser Beträge an den Reisenden abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 20 % des erstatteten Nettobetrages. Diese Pauschale dient dem Ausgleich des zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwands des Reiseveranstalters. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. 5.2 Vertragsübertragung/Ersatzperson(en) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie uns nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Wir können dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der ursprüngliche Reisende uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden tatsächlichen Mehrkosten. Wir berechnen die durch den Eintritt einer Ersatzperson entstehenden Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand. Verwaltungsmehrkosten können pauschal mit € 100,- pro Person berechnet werden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 5.3 Gebühren für die Beförderung des Golfgepäcks Für die Anmeldung und Beförderung des Golfgepäcks treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor. 5.4 Gebühren für eine Sitzplatzreservierung Für die Buchung und Bezahlung von Sitzplatzreservierungen treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor. 5.5 Gebühren für die Hinzubuchung von zusätzlichen Gepäckstücken Für die Buchung und Bezahlung von zusätzlichen Gepäckstücken treten wir lediglich als Vermittler dieser Leistung zwischen der jeweiligen Fluggesellschaft und dem Reisenden auf. Diese Sonderleistung ist kein Bestandteil des Pauschalreisevertrages nach € 651 BGB. Es gelten in diesem Fall immer die jeweiligen Transportbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Diese sehen bei einem Flugausfall, aus welchem Grund auch immer, im Regelfall keine Erstattung dieser Sonderleistung vor. | |
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter | |
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn kündigen oder nach Reisebeginn fristlos kündigen, wenn | |
6.1 Kündigung wegen höherer Gewalt | |
Ist der Reisevertrag wegen der Gründe gemäß § 651j BGB gekündigt, sind wir dann nicht verpflichtet Sie zurückzubefördern, wenn gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, Ihre Rückführung durch uns nicht möglich machen. | |
7. Gewährleistung - Haftung | |
Für die zutreffende Beschreibung der Leistungen in den Prospekten haften wir nicht, soweit wir vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalog/Prospektangaben erklärt haben. Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des Zielortes und Ziellandes. Es finden Beförderungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger(Fluggesellschaften, Busunternehmen, Eisenbahn usw.) Anwendung. | |
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften | |
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitliche Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes, einschließlich der voraussichtlichen Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende deutscher Staatsangehöriger ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. | |
9. Gewährleistung | |
Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Australia-Travelteam GmbH darf auch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen. Der Reisende ist berechtigt, die Ersatzleistung aus wichtigem Australia- Travelteam GmbH erkennbaren Grund abzulehnen. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Mindestleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte. | |
10. Haftungsbeschränkung | |
Unsere Haftung auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt | |
11. Beanstandungen und Mitwirkungsplicht | |
Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Beseitigung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Alle Beanstandungen sind dem Reiseleiter oder dem Leistungsträger unverzüglich geltend zu machen. Die Reiseleitung ist nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Können Mängel nicht gleich behoben werden, so müssen uns diese sofort vom Urlaubsort aus mitgeteilt werden. Die für die Benachrichtigung notwendigen Kosten tragen wir, sofern die Reklamation berechtigt ist. Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, haben Sie keinen Anspruch auf Minderung. | |
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen | |
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. | |
13. Gerichtsstand | |
Gerichtsstand des Reiseveranstalters: | |
Veranstalter | |
Geschäftsführer | |
Veranstalter: | |
Geschäftsführer | |
Australia Travelteam GmbH | |
Karwendelstr. 1 | |
Kundengeldabsicherung | |
Der gesetzlichen Pflicht für Pauschalreiseveranstalter zur | |
Telefon:
Sie erreichen uns Mo - Fr
von 9 - 13 Uhr
und 15 - 18 Uhr.
+ 49 8142 66 99 713
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